Bei dem Verdacht einer strafbaren Trunkenheitsfahrt erfolgt die Feststellung von Alkohol mittels Blutprobe. Für den Bereich der Verfolgung als Verkehrsordnungswidrigkeit kommt zudem eine Feststellung mittels Atemalkoholmessung in Betracht. Es gibt derzeit ein amtlich zugelassenes Gerät der Firma Draeger, das als standardisiertes Messverfahren anerkannt ist und zur gerichtsverwertbaren Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Grenzwertes von 0,25 mg / l Alkohol in der Atemluft verwendet wird. Das Messverfahren ist jedoch durch eine Vielzahl an Parametern beeinflussbar. So können bewusstes Verändern der Atemtechnik wie bspw. das Hyperventilieren, Veränderungen der Atemlufttemperatur, Umgebungseinflüsse wie bspw. alkoholgetränkte Kleidung oder Spuren von Alkohol in einem verwendeten Rasierwasser, das Ergebnis der Messung verfälschen.
Für die verwertbare Feststellung der Einnahme und Wirkung von Rauschmitteln (Drogen wie Heroin, Kokain, Amphetamine etc.) ist regelmäßig eine Blutprobe erforderlich. Nur über eine entsprechende rechtsmedizinische Blutuntersuchung kann im konkreten Fall mit Sicherheit festgestellt werden, ob hinreichende Konzentrationen der jeweiligen Substanzen im Blut nachweisbar sind, um daran den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit knüpfen zu können. Die Polizei verfügt jedoch über im Vorfeld anzuwendende Verfahren zur Durchführung von Schnelltests, die bspw. auf Hautschweiß reagieren und bereits relativ sicheren Aufschluß über die Einnahme der Substanzen geben. Anlaß zu entsprechenden Überprüfungen geben der Polizei zum einen einschlägige Örtlichkeiten oder bei Routinekontrollen oder bspw. Unfallaufnahmen die regelmäßig leicht erkennbaren typischen Anzeichen der Wirkung von Rauschmitteln wie starre Pupillen und sonstige typische Auffälligkeiten und Verhaltensweisen der Konsumenten.
Hier folgt auf die erste Feststellung regelmäßig, wie mitunter bei der Feststellung von Alkohol auch, die sofortige Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei und die anschließende vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht gem. § 111a StPO im Vorfeld der eigentlichen Überprüfung im Rahmen des sich anschließenden Ermittlungsverfahrens.