Wir stellen Ihnen hier die denkbaren Rechtsfolgen dar. Am Ende der Darstellung finden Sie unten einige Beispiele für konkrete Verkehrsverstöße nach dem neuen Bußgeldkatalog ab dem 1.5.2014.
1. Verwarnung oder Geldbuße
Nach der Feststellung einer Verkehrsordnungswidrigkeit schließt sich das Bußgeldverfahren an, das
zunächst von der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde als Bußgeldstelle geführt wird. Bei geringfügigen Verstößen erhält der verantwortliche Fahrzeugführer eine Verwarnung (§ 56 Abs. 1 OWiG), die mit einem Verwarnungsgeld zwischen 5,- und 55,- € einhergehen kann. Sie kann jedoch bei ganz geringen Zuwiderhandlungen auch als nur mündliche Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erfolgen.
Regelmäßig erfolgt bei den meisten Verkehrsverstößen jedoch die Ahndung im Bußgeldver-fahren, in dem gegen den verantwortlichen Fahrer ein Bußgeldbescheid erlassen wird (§ 65 OWiG). Darin wird die im Bußgeldkatalog vorgesehene Geldbuße und ggf. ein Fahrverbot als Sanktion verhängt. Ein solcher Bußgeldbescheid ergeht zudem, wenn der Betroffene eine bei leichteren Verkehrsverstößen ausgesprochene Verwarnung nicht annimmt und sich weigert, das verhängte Verwarnungsgeld zu zahlen.
Im Bußgeldkatalog sind für die meisten denkbaren Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr Geldbußen festgesetzt, die regelmäßig zu verhängen sind. Sie reichen von den niedrigen Sätzen der Verwarnungsgelder bis zu 1500,- € bspw. bei wiederholtem Fahren unter der Wirkung von Rauschmitteln. Für schwere Geschwindigkeitsüberschreitungen reichen die Bußgelder von 80,- bis 680,- €. Für Rotlichtverstöße werden bis zu 360,- € als Geldbuße verhängt.
Ab einer Geldbuße von 40,- € wird mindestens ein Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg für den Betroffenen eingetragen. Zu den Auswirkungen weiter unten bei Verkehrszentralregister mehr.
Bei den festgelegten Geldbußen handelt es sich um Richtwerte für den typischen Fall der jeweiligen Zuwiderhandlung. Im Einzelfall kann aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere bei vorsätzlicher Begehung deutlich nach oben oder bei besonderem Anlaß in Ausnahmefällen auch nach unten abgewichen werden. Geldbußen können bei Zuwiderhandlungen auch gegen Fußgänger und Radfahrer verhängt werden. Die Sätze liegen jedoch meist deutlich niedriger, so „kostet“ bspw. die Missachtung des Rotlichts einer Ampel für Fahrzeugführer mindestens 50,- €, hingegen für Fußgänger „nur“ 5,- €.
Bei speziellen Ordnungswidrigkeiten wie z.B. aus dem Bereich des Gefahrgutrechts oder Verstößen gegen das Eichwesen können sogar Geldbußen bis zu 5.000,- € oder sogar bis zu 50.000,- € verhängt werden.
2. Fahrverbot
Für besonders gefährliche und schwere Verkehrsverstöße sieht der Bußgeldkatalog bzw. die Bußgeldkatalogverordnung neben einer empfindlichen Geldbuße zudem als weiteres Sanktionsmittel ein Fahrverbot vor. Ein solches Fahrverbot kann für die Dauer von 1 bis 3 Monaten verhängt werden und soll eine besondere „Denkzettelfunktion“ haben, durch die es den betroffenen Verkehrssünder künftig zu einer Beachtung der Verkehrsvorschriften anhalten soll. Fahrverbote kommen u.a. als sogenannte Regelfahrverbote bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 31 km/h innerhalb und ab 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, qualifizierten Rotlichtverstößen oder bspw. erheblicher Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstands ab einer Geschwindigkeit von 100 km/h in Betracht. Ein Fahrverbot folgt insbesondere bei Fahrten unter dem Einfluß von Drogen oder Alkohol bei einem Verstoß gegen die 0,5 o/oo Grenze.
Fahrverbote können den Betroffenen jedoch auch in anderen Fällen außer den sogenannten Regelfahrverboten treffen, wenn besonders grobe oder beharrliche Pflichtverletzungen zu ahnden sind. Eine solche beharrliche Pflichtverletzung liegt z.B. vor, wenn ein Fahrer innerhalb von 12 Monaten wiederholt mehr als 25 km/h zu schnell fährt.
Das Fahrverbot berührt nicht die grundsätzliche Fahrerlaubnis, sondern verbietet es dem Betroffenen „nur“ für eine gewisse Dauer von dieser Gebrauch zu machen und Kraftfahrzeuge zu führen. Im Gegensatz zum Entzug der Fahrerlaubnis erhält der Betroffene seinen Führerschein mit allen Fahrerlaubnisklassen nach Ablauf des Fahrverbotes wieder zurück.
Regelmäßig wird dem Betroffenen bei einem Fahrverbot eine Frist von 4 Monaten eingeräumt innerhalb derer er seinen Führerschein für die festgesetzte Dauer in amtliche Verwahrung geben muss, sofern es das erste Fahrverbot innerhalb der letzten zwei Jahre ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nach, wird das Fahrverbot automatisch wirksam und der Führerschein wird durch die Polizei beschlagnahmt. Übrigens: Wer trotz eines wirksam verhängten Fahrverbotes Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führt, begeht eine Straftat nach § 21 StVG, der das Fahren trotz Fahrverbot dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichstellt. In diesem Fall droht eine empfindliche Geldstrafe bzw. im Wiederholungsfall Freiheitsstrafe und ein Entzug der Fahrerlaubnis als solcher.
Von der Verhängung des Fahrverbotes kann in bestimmten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn es eine unverhältnismäßige Härte für den Betroffenen darstellen oder zu einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung führen würde. Eine entsprechende Umwandlung des Fahrverbotes in eine im Gegenzug regelmäßig zu erhöhende Geldbuße ist häufig das Ziel einer Verteidigung. In solchen Fällen ist stets qualifizierter anwaltlicher Rat geboten.
3. Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg
Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, die mit 60,- € oder einer höheren Geldbuße bedroht sind, werden 1 oder 2 Punkte, bei Verkehrsstraftaten bis zu 3 Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Es handelt sich um eine Kartei, die nach speziellen Bestimmungen im Straßenverkehrsgesetz und weiteren Regelungen zur Erfassung von Verkehrsverstößen geführt wird. Es handelt sich um ein verwaltungsrechtliches „Frühwarnsystem“, das über einen nach Erreichen bestimmter Punktegrenzen gestaffelten Maßnahmenkatalog solche Verkehrsteilnehmer erkennbar machen soll, die sich aufgrund ihres bislang gezeigten Verhaltens im Straßenverkehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben. Die Maßnahmen reichen von der Verwarnung über den aktuellen Punktestand, verbunden mit der Möglichkeit über eine freiwillige Teilnahme an einer Nachschulung einen Punkt abzubauen (bei 1 bis 5 Punkten), über die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar (bei 6 bis 7 Punkten) bis zum Entzug der Fahrerlaubnis mit anschließender mindestens sechsmonatiger Sperrfrist für eine Neuerteilung (bei Erreichen von 8 Punkten).
Wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eingetragene Punkte werden nach Ablauf folgender Tilgungsfristen gelöscht:
Da mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides keine gesonderte Mitteilung über die Eintragung von Punkten erfolgt, besteht häufig bei Betroffenen Unklarheit, ob Punkte im Fahreignungsregister eingetragen oder frühere Punkte schon gelöscht sind. In diesen Fällen kann eine Anfrage beim Fahreignungsregister Aufschluss über den Punktestand geben.
4. Beispiele für typische Verkehrsverstöße
innerorts Buße |
Punkte | Fahrverbot |
außerorts Buße |
Punkte | Fahrverbot | ||
bis 10 km/h | 15 Euro | 10 Euro | |||||
10 - 15 km/h |
25 Euro |
20 Euro | |||||
16 - 20 km/h | 35 Euro | 30 Euro | |||||
21 - 25 km/h | 80 Euro | 1 | 70 Euro | 1 | |||
26 - 30 km/h | 100 Euro | 1 | 80 Euro | 1 | |||
31 - 40 km/h | 160 Euro | 2 | 1 Monat | 120 Euro | 1 | ||
41 - 50 km/h | 200 Euro | 2 | 1 Monat | 160 Euro | 2 | 1 Monat | |
51 - 60 km/h | 280 Euro | 2 | 2 Monate | 240 Euro | 2 | 1 Monat | |
61 - 70 km/h | 480 Euro | 2 | 3 Monate | 440 Euro | 2 | 2 Monate | |
über 70 km/h | 680 Euro | 2 | 3 Monate | 600 Euro | 2 | 3 Monate |
innerorts Buße |
Punkte | Fahrverbot |
außerorts Buße |
Punkte | Fahrverbot | ||
weniger als 5/10 | 20 Euro | 15 Euro | |||||
10 - 15 km/h* |
30 Euro |
25 Euro | |||||
bis 15 km/h** | 80 Euro | 1 | 70 Euro | ||||
16 - 20 km/h | 80 Euro | 1 | 70 Euro | ||||
21 - 25 km/h | 95 Euro | 1 | 80 Euro | 1 | |||
26 - 30 km/h | 140 Euro | 2 | 1 Monat | 95 Euro | 1 | ||
31 - 40 km/h | 200 Euro | 2 | 1 Monat | 160 Euro | 1 | 1 Monat | |
41 - 50 km/h | 280 Euro | 2 | 2 Monate | 240 Euro | 2 | 1 Monat | |
51 - 60 km/h | 480 Euro | 2 | 3 Monate | 240 Euro | 2 | 2 Monate | |
über 60 km/h | 680 Euro | 2 | 3 Monate | 600 Euro | 2 | 3 Monate |
* nicht länger alf fünf Minuten und nicht mehrmals nach Fahrantritt
** länger als fünf Minuten oder zwei mal nach Fahrantritt
innerorts Buße |
Punkte | Fahrverbot |
außerorts Buße |
Punkte | Fahrverbot | ||
bis 10 km/h | 35 Euro | 30 Euro | |||||
10 - 15 km/h* |
60 Euro |
1 | 35 Euro | ||||
bis 15 km/h** | 160 Euro | 1 | 120 Euro | 1 | |||
16 - 20 km/h | 160 Euro | 1 | 120 Euro | 1 | |||
21 - 25 km/h | 200 Euro | 2 | 1 Monat | 160 Euro | 1 | ||
26 - 30 km/h | 280 Euro | 2 | 1 Monat | 240 Euro | 2 | 1 Monat | |
31 - 40 km/h | 360 Euro | 2 | 2 Monate | 320 Euro | 2 | 1 Monat | |
41 - 50 km/h | 480 Euro | 2 | 3 Monate | 400 Euro | 2 | 2 Monate | |
51 - 60 km/h | 600 Euro | 2 | 3 Monate | 560 Euro | 2 | 3 Monate | |
über 60 km/h | 760 Euro | 2 | 3 Monate | 680 Euro | 2 | 3 Monate |
* nicht länger alf fünf Minuten und nicht mehrmals nach Fahrantritt
** länger als fünf Minuten oder zwei mal nach Fahrantritt
Geschwindigkeit | > 80 km/h |
> 100 km/h |
> 130 km/h |
||||||
Buße |
Punkte |
Buße | Punkte | Fahrverbot |
Buße |
Punkte | Fahrverbot | ||
weniger als 5/10 | 75 Euro | 1 | 75 Euro | 1 | 100 Euro | 1 | |||
weniger als 4/10 |
100 Euro |
1 |
100 Euro |
1 | 180 Euro | 1 | |||
weniger als 3/10 | 160 Euro | 1 | 160 Euro | 2 | 1 Monat | 240 Euro | 2 | 1 Monat | |
weniger als 2/10 | 240 Euro | 1 | 240 Euro | 2 | 2 Monate | 320 Euro | 2 | 2 Monate | |
weniger als 1/10 | 320 Euro | 1 | 320 Euro | 2 | 3 Monate | 400 Euro | 2 | 3 Monate |
Buße |
Punkte | Fahrverbot | |||||
als Fußgänger | 5 Euro | ||||||
mit Sachbeschädigung |
10 Euro |
||||||
als Fahrzeugführer | 90 Euro | 1 | |||||
mit Gefährdung | 200 Euro | 2 | 1 Monat | ||||
mit Sachbeschädigung | 240 Euro | 2 | 1 Monat | ||||
Rotlicht über 1 Sekunde | 200 Euro | 2 | 1 Monat | ||||
mit Gefährdung | 320 Euro | 2 | 1 Monat | ||||
mit Sachbeschädigung | 360 Euro | 2 | 1 Monat |