Wir stellen Ihnen hier die denkbaren Rechtsfolgen dar. Am Ende der Darstellung finden Sie unten einige Beispiele für konkrete Verkehrsverstöße nach dem neuen Bußgeldkatalog ab dem 1.5.2014.

 

 

1. Verwarnung oder Geldbuße

Nach der Feststellung einer Verkehrsordnungswidrigkeit schließt sich das Bußgeldverfahren an, das

zunächst von der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde als Bußgeldstelle geführt wird. Bei geringfügigen Verstößen erhält der verantwortliche Fahrzeugführer eine Verwarnung (§ 56 Abs. 1 OWiG), die mit einem Verwarnungsgeld zwischen 5,- und 55,- € einhergehen kann. Sie kann jedoch bei ganz geringen Zuwiderhandlungen auch als nur mündliche Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erfolgen.

 

Regelmäßig erfolgt bei den meisten Verkehrsverstößen jedoch die Ahndung im Bußgeldver-fahren, in dem gegen den verantwortlichen Fahrer ein Bußgeldbescheid erlassen wird (§ 65 OWiG). Darin wird die im Bußgeldkatalog vorgesehene Geldbuße und ggf. ein Fahrverbot als Sanktion verhängt. Ein solcher Bußgeldbescheid ergeht zudem, wenn der Betroffene eine bei leichteren Verkehrsverstößen ausgesprochene Verwarnung nicht annimmt und sich weigert, das verhängte Verwarnungsgeld zu zahlen.

 

Im Bußgeldkatalog sind für die meisten denkbaren Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr Geldbußen festgesetzt, die regelmäßig zu verhängen sind. Sie reichen von den niedrigen Sätzen der Verwarnungsgelder bis zu 1500,- € bspw. bei wiederholtem Fahren unter der Wirkung von Rauschmitteln. Für schwere Geschwindigkeitsüberschreitungen reichen die Bußgelder von 80,- bis 680,- €. Für Rotlichtverstöße werden bis zu 360,- € als Geldbuße verhängt.

 

Ab einer Geldbuße von 40,- € wird mindestens ein Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg für den Betroffenen eingetragen. Zu den Auswirkungen weiter unten bei Verkehrszentralregister mehr.

 

Bei den festgelegten Geldbußen handelt es sich um Richtwerte für den typischen Fall der jeweiligen Zuwiderhandlung. Im Einzelfall kann aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere bei vorsätzlicher Begehung deutlich nach oben oder bei besonderem Anlaß in Ausnahmefällen auch nach unten abgewichen werden. Geldbußen können bei Zuwiderhandlungen auch gegen Fußgänger und Radfahrer verhängt werden. Die Sätze liegen jedoch meist deutlich niedriger, so „kostet“ bspw. die Missachtung des Rotlichts einer Ampel für Fahrzeugführer mindestens 50,- €, hingegen für Fußgänger „nur“ 5,- €.

 

Bei speziellen Ordnungswidrigkeiten wie z.B. aus dem Bereich des Gefahrgutrechts oder Verstößen gegen das Eichwesen können sogar Geldbußen bis zu 5.000,- € oder sogar bis zu 50.000,- € verhängt werden.

 

 

2. Fahrverbot

Für besonders gefährliche und schwere Verkehrsverstöße sieht der Bußgeldkatalog bzw. die Bußgeldkatalogverordnung neben einer empfindlichen Geldbuße zudem als weiteres Sanktionsmittel ein Fahrverbot vor. Ein solches Fahrverbot kann für die Dauer von 1 bis 3 Monaten verhängt werden und soll eine besondere „Denkzettelfunktion“ haben, durch die es den betroffenen Verkehrssünder künftig zu einer Beachtung der Verkehrsvorschriften anhalten soll. Fahrverbote kommen u.a. als sogenannte Regelfahrverbote bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 31 km/h innerhalb und ab 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, qualifizierten Rotlichtverstößen oder bspw. erheblicher Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstands ab einer Geschwindigkeit von 100 km/h in Betracht. Ein Fahrverbot folgt insbesondere bei Fahrten unter dem Einfluß von Drogen oder Alkohol bei einem Verstoß gegen die 0,5 o/oo Grenze.

 

Fahrverbote können den Betroffenen jedoch auch in anderen Fällen außer den sogenannten Regelfahrverboten treffen, wenn besonders grobe oder beharrliche Pflichtverletzungen zu ahnden sind. Eine solche beharrliche Pflichtverletzung liegt z.B. vor, wenn ein Fahrer innerhalb von 12 Monaten wiederholt mehr als 25 km/h zu schnell fährt.

 

Das Fahrverbot berührt nicht die grundsätzliche Fahrerlaubnis, sondern verbietet es dem Betroffenen „nur“ für eine gewisse Dauer von dieser Gebrauch zu machen und Kraftfahrzeuge zu führen. Im Gegensatz zum Entzug der Fahrerlaubnis erhält der Betroffene seinen Führerschein mit allen Fahrerlaubnisklassen nach Ablauf des Fahrverbotes wieder zurück.

 

Regelmäßig wird dem Betroffenen bei einem Fahrverbot eine Frist von 4 Monaten eingeräumt innerhalb derer er seinen Führerschein für die festgesetzte Dauer in amtliche Verwahrung geben muss, sofern es das erste Fahrverbot innerhalb der letzten zwei Jahre ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nach, wird das Fahrverbot automatisch wirksam und der Führerschein wird durch die Polizei beschlagnahmt. Übrigens: Wer trotz eines wirksam verhängten Fahrverbotes Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führt, begeht eine Straftat nach § 21 StVG, der das Fahren trotz Fahrverbot dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichstellt. In diesem Fall droht eine empfindliche Geldstrafe bzw. im Wiederholungsfall Freiheitsstrafe und ein Entzug der Fahrerlaubnis als solcher.

 

Von der Verhängung des Fahrverbotes kann in bestimmten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn es eine unverhältnismäßige Härte für den Betroffenen darstellen oder zu einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung führen würde. Eine entsprechende Umwandlung des Fahrverbotes in eine im Gegenzug regelmäßig zu erhöhende Geldbuße ist häufig das Ziel einer Verteidigung. In solchen Fällen ist stets qualifizierter anwaltlicher Rat geboten.

 

 

3. Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg

Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, die mit 60,- € oder einer höheren Geldbuße bedroht sind, werden 1 oder 2 Punkte, bei Verkehrsstraftaten bis zu 3 Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Es handelt sich um eine Kartei, die nach speziellen Bestimmungen im Straßenverkehrsgesetz und weiteren Regelungen zur Erfassung von Verkehrsverstößen geführt wird. Es handelt sich um ein verwaltungsrechtliches „Frühwarnsystem“, das über einen nach Erreichen bestimmter Punktegrenzen gestaffelten Maßnahmenkatalog solche Verkehrsteilnehmer erkennbar machen soll, die sich aufgrund ihres bislang gezeigten Verhaltens im Straßenverkehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben. Die Maßnahmen reichen von der Verwarnung über den aktuellen Punktestand, verbunden mit der Möglichkeit über eine freiwillige Teilnahme an einer Nachschulung einen Punkt abzubauen (bei 1 bis 5 Punkten), über die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar (bei 6 bis 7 Punkten) bis zum Entzug der Fahrerlaubnis mit anschließender mindestens sechsmonatiger Sperrfrist für eine Neuerteilung (bei Erreichen von 8 Punkten).

 

Wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eingetragene Punkte werden nach Ablauf folgender Tilgungsfristen gelöscht:

  • Löschung nach 2½ Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, für die 1 Punkt eingetragen wird,
  • Löschung nach 5 Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, für die 2 Punkte eingetragen werden,
  • Löschung nach 5 Jahren bei Straftaten, für die 2 Punkte eingetragen werden,
  • Löschung nach 10 Jahren bei Straftaten, für die 3 Punkte eingetragen werden.

Da mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides keine gesonderte Mitteilung über die Eintragung von Punkten erfolgt, besteht häufig bei Betroffenen Unklarheit, ob Punkte im Fahreignungsregister eingetragen oder frühere Punkte schon gelöscht sind. In diesen Fällen kann eine Anfrage beim Fahreignungsregister Aufschluss über den Punktestand geben.

 

 

4. Beispiele für typische Verkehrsverstöße

Beispiele für Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Pkw

 

innerorts

Buße

Punkte Fahrverbot

außerorts

Buße

Punkte Fahrverbot  
bis 10 km/h 15 Euro      10 Euro      
10 - 15 km/h

25 Euro

    20 Euro      
16 - 20 km/h 35 Euro     30 Euro      
21 - 25 km/h 80 Euro 1   70 Euro 1    
26 - 30 km/h 100 Euro 1   80 Euro 1    
31 - 40 km/h 160 Euro 2 1 Monat 120 Euro 1    
41 - 50 km/h 200 Euro 2 1 Monat 160 Euro 2 1 Monat  
51 - 60 km/h 280 Euro 2 2 Monate 240 Euro 2 1 Monat  
61 - 70 km/h 480 Euro 2 3 Monate 440 Euro 2 2 Monate  
über 70 km/h 680 Euro 2 3 Monate 600 Euro 2 3 Monate  

Beispiele für Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Pkw mit Anhänger / LKW (ohne Gefahrgut)Beispiele für Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Pkw mit Anhänger / LKW (ohne Gefahrgut)

 

innerorts

Buße

Punkte Fahrverbot

außerorts

Buße

Punkte Fahrverbot  
weniger als 5/10 20 Euro      15 Euro      
10 - 15 km/h*

30 Euro

    25 Euro      
bis 15 km/h** 80 Euro 1   70 Euro      
16 - 20 km/h 80 Euro   70 Euro      
21 - 25 km/h 95 Euro 1   80 Euro 1    
26 - 30 km/h 140 Euro 2 1 Monat  95 Euro 1    
31 - 40 km/h 200 Euro 2 1 Monat 160 Euro 1 1 Monat   
41 - 50 km/h 280 Euro 2 2 Monate 240 Euro 2 1 Monat  
51 - 60 km/h 480 Euro 2 3 Monate 240 Euro 2 2 Monate  
über 60 km/h 680 Euro 2 3 Monate 600 Euro 2 3 Monate  

* nicht länger alf fünf Minuten und nicht mehrmals nach Fahrantritt

** länger als fünf Minuten oder zwei mal nach Fahrantritt


Geschwindigkeitsüberschreitungen mit LKW (mit Gefahrgut) / Busse mit Fahrgästen

 

innerorts

Buße

Punkte Fahrverbot

außerorts

Buße

Punkte Fahrverbot  
bis 10 km/h 35 Euro      30 Euro      
10 - 15 km/h*

60 Euro

  35 Euro      
bis 15 km/h** 160 Euro 1   120 Euro    
16 - 20 km/h 160 Euro   120 Euro    
21 - 25 km/h 200 Euro 2 1 Monat   160 Euro 1    
26 - 30 km/h 280 Euro 2 1 Monat  240 Euro 2 1 Monat    
31 - 40 km/h 360 Euro 2 2 Monate 320 Euro 2 1 Monat   
41 - 50 km/h 480 Euro 2 3 Monate 400 Euro 2 2 Monate  
51 - 60 km/h 600 Euro 2 3 Monate 560 Euro 2 3 Monate  
über 60 km/h 760 Euro 2 3 Monate 680 Euro 2 3 Monate  

* nicht länger alf fünf Minuten und nicht mehrmals nach Fahrantritt

** länger als fünf Minuten oder zwei mal nach Fahrantritt


Beispiele für Abstandsunterschreitungen ausgehend vom halben Tachowert in Metern

Geschwindigkeit > 80 km/h

> 100 km/h

> 130 km/h

 
 

Buße

Punkte

Buße Punkte Fahrverbot

Buße

Punkte Fahrverbot  
weniger als 5/10 75 Euro 1 75 Euro    100 Euro 1    
weniger als 4/10

100 Euro

1

100 Euro

  180 Euro    
weniger als 3/10 160 Euro 1 160 Euro 2 1 Monat  240 Euro  1 Monat  
weniger als 2/10 240 Euro 1 240 Euro 2 Monate  320 Euro 2 Monate   
weniger als 1/10 320 Euro 1 320 Euro 2 3 Monate   400 Euro 2 3 Monate   

Beispiele für Rotlichtverstöße

 

Buße

Punkte Fahrverbot        
als Fußgänger 5 Euro             
mit Sachbeschädigung

10 Euro

           
als Fahrzeugführer 90 Euro          
mit Gefährdung 200 Euro 2 1 Monat         
mit Sachbeschädigung 240 Euro 2 1 Monat         
Rotlicht über 1 Sekunde 200 Euro 2 1 Monat        
mit Gefährdung 320 Euro 1 Monat        
mit Sachbeschädigung 360 Euro 2 1 Monat